Hinweise zum Waffengesetz

 

Hier finden Sie den Link zum kompletten Waffengesetz: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002

Umgang mit Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen, Co2-Waffen

Führen von Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Co2-Waffen

Das Führen von Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

Schießen mit Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Co2-Waffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.


Umgang mit Anscheinswaffen

Führverbot § 42 a WaffG

Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:

1. Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen)
2. Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke)

Es gelten folgende Ausnahmen:

a) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
b) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
c) für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck)